Zusammenfassung aus der RIS NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung
§ 1 Inhalt: Diese Verordnung regelt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und von auffälligen Hunden.
§2 Allgemeiner Teil über das Wesen und Verhalten des Hundes:
1. Min. 4 Stunden über Wesen und Verhalten des Hundes
2. Haltung und Pflege (Gesundheit und Ernährung)
3. Der Hund als soziales Lebewesen (Kontakt mit menschl. Bezugspersonen, Kontakt mit Artgenossen, Entwicklung vom Welpen bis zum erwachsenen Hund, Einordnung in die soziale Gruppe)
4. Lernverhalten bei Hunden (mit Übungsbeispielen)
5. Die Sprache der Hunde (Körpersprache, akustische Sprache, verschiedene Duftwahrnehmungen, Tastsinn, Drohsignale à Eskalation, Kommunikation Mensch – Hund, Angst)
6. Stress bei Hunden (Stressfaktoren, Stressvermeidung, Stressreduktion, Bewältigung von Stresssituationen)
7. Richtig Beschäftigen mit dem Hund (Bewegung, Spielverhalten)
8. Mit dem Hund unterwegs (in Ballungsräumen, in der Natur)
§3 praktischer Teil (Leinenführigkeit, Sitzen, Freifolge)
1. Min. 6 Stunden Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge
2. Leinenführigkeit: Gehen und Laufen mit angeleintem Hund üben und vorzeigen, Wendungen, Tempowechsel und Anhalten.
3. Sitzausbildung: besonders das Absetzten aus der Bewegung. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt werden!
4. Freifolgeausbildung: Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund
5. Bewältigung von Stresssituationen werden besonders Berücksichtigt
§4 Erbringung der Sachkunde:
1. Erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach §2 und §3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung
2. Erfolgreiche Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen, die den Anforderungen nach §2 und §3 entspricht
3. Bereits eine Sachkunde mit einem ähnlichen Hund positiv erbracht haben
4. Nachweis über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes gegenüber der Ausbildungsperson
§5 Gleichwertige Sachkundenachweis:
1. Aus einem anderen Bundesland, mit vergleichbaren Vorschriften, bereits positiv absolviert
2. Positive Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach §2 und §3 entspricht.